Das Kriegsabzeichen für Minensuch-, U-Boot-Jagd- und Sicherungsverbände wurde am 31. August 1940 durch den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Erich Raeder, gestiftet. Es konnte an alle Besatzungsmitglieder von Minensuch-, U-Boot-Jagd- und Sicherungsverbänden bei Erfüllung der vorgegebenen Tatbestände verliehen werden. Eine Verleihung postum war ausgeschlossen.
Der Stiftungserlass wurde am 11. September 1940 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Sein voller Wortlaut war: „Der harte und gefahrvolle Dienst der Minensuch- U-Boot-Jagd- und Sicherungsverbände, die mit ihren kleinen Fahrzeugen im Kampf gegen U-Boot, Minen und Fliegergefahr dauernd den Unbilden der Witterung ausgesetzt sind, verlangt von jeden Mann an Bord vollen Einsatz und hohe Nervenanspannung. Der Dienst ist besonders entsagungsvoll und zermürbend, da der Verwendungszweck es dem Einzelnen in den meisten Fällen nicht ermöglicht, sich im unmittelbaren Kampf gegen den Feind persönlich vor seinen Kameraden auszuzeichnen. In Anerkennung der verantwortungsvollen und erfolgreichen Tätigkeit dieser Streitkräfte ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für Minensuch-, U-Boot-Jagd- und Sicherungsverbände an.“
Die Verleihungsbedingungen wurden im Marineverordnungsblatt vom 11. September 1940 veröffentlicht. Diese waren: I. Allgemeine Bedingungen Würdigkeit, gute Führung, keine Arreststrafe in den letzten 6 Monaten II. Besondere Bedingungen a) Teilnahme an drei Gefechten oder b) besondere Auszeichnung bei Fahrten im Operationsgebiet oder sonstiger hervorragender Einzeltat oder c) Teilnahme an einer hervorragenden Unternehmung nach Entscheidung des Flottenchefs bzw. Kommandierenden Admirals III. Die mit der Verleihung beauftragten Befehlshaber werden ermächtigt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem entsprechenden Befehlshaber des anderen Bereichs an Stelle der vorstehend bezeichneten besonderen Bedingungen gleichwertige, der Eigenart des betreffendes Verbandes angepaßte Bedingungen einzusetzen, z. B. für Minensuchverbände: 60 Tage in See zur Erfüllung der dem betreffenden Verband obliegenden Kriegsaufgaben oder Räumen von scharfen Sperren an 10 verschiedenen Tagen oder Teilnahme an 25 Stichfahrten in minengefährlichen Gebiet oder 25 Tage Geleitzugdienst (Norwegen, Kattegat und Skagerrak und außerhalb Terschelling-Horns Riff) oder Legen von 10 Minensperren usw. IV. Ferner kann das Abzeichen verliehen werden: a) an Überlebende eines Bootes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist oder b) in besonderen Fällen an Verwundete (mit gleichzeitiger Verleihung des Verwundetenabzeichens)
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