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Deutschland / 3.Reich
Zerstörer-Kriegsabzeichen
Hersteller Schwerin Berlin
Sammleranfertigung
Das Zerstörer-Kriegsabzeichen wurde am 4. Juni 1940 vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Großadmiral Erich Raeder gestiftet und konnte anfangs nur an Besatzungsmitglieder der Zerstörer-Gruppe Narvik verliehen werden.
Der Stiftungserlass zum Zerstörer-Kriegsabzeichen wurde am 4. Juni 1940 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Sein voller Wortlaut war:
Vor Narvik und auf manch kühner Fahrt gegen England haben die Zerstörer sich unter der Führung ihres tapferen Kommodore Bonte unvergänglichen Ruhm erworben. Als Ehrung dieser Taten und zum Ansporn für die junge Mannschaft ordne ich die Einführung eines Zerstörer-Kriegsabzeichens an.
Das Abzeichen wird durch den F.d.Z. verliehen.
Das Abzeichen kann den Besatzungsmitgliedern der in Narvik eingesetzten Zerstörern verliehen werden. Ich behalte mir vor, die Verleihung dieses Abzeichens aufgrund besonderer Leistungen auch an Besatzungsmitglieder anderer Zerstörer, der Torpedoboote und Schnellboote zu genehmigen.
Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boots-Kriegsabzeichen 1939 in und außer Dienst getragen
Die Verleihungsbedingungen des Zerstörer-Kriegsabzeichens vom 11. September 1940 waren:
I. Allgemeine Bedingungen
Würdigkeit
gute Führung
keine Arreststrafe in den letzten 6 Monaten
II. Besondere Bedingungen
a) Teilnahme an drei Gefechten oder drei offensiven Minenunternehmen oder zwölf Feindunternehmen oder
b) besondere Auszeichnung bei Fahrten im Operationsgebiet oder sonstige hervorragende Einzeltaten oder
c) Teilnahme an einem hervorragenden Unternehmen nach Entscheidung des Flottenchefs bzw. Kommandierenden Admirals. Bei den Besatzungen der in Narvik eingesetzten Zerstörer brauche keine besonderen Verleihungsbedingungen erfüllt zu sein.
III. Ferner kann das Abzeichen verliehen werden:
a) an Überlebende eines Bootes, das durch Feindeinwirkung verloren gegangen ist, oder
b) in besonderen Fällen an Verwundete.
Nachtrag der Verleihungsbedingungen vom 12. August 1940
In Anerkennung der hervorragenden Leistungen der Schnellboote ordne ich an, dass das Zerstörer-Kriegsabzeichen nunmehr auch an Schnellbootbesatzungen, die sich bei Angriffen gegen den Feind bewährt haben, verliehen werden kann. An Schnellbootsbesatzungen wird das Abzeichen durch den Führer der Torpedoboote verliehen.
Nachtrag der Verleihungsbedingungen vom 22. Oktober 1940
In Anerkennung der geleisteten Waffentaten der Torpedoboote ordne ich an, dass das Zerstörer-Kriegsabzeichen an Torpedobootsbesatzungen, die sich bei Angriffen gegen den Feind besonders bewährt haben, verliehen werden kann.
Nachtrag der Verleihungsbedingungen vom 7. April 1942
Zum 2. Jahrestag der Besetzung Norwegens befahl der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine folgende Verleihungserweiterung: … dass in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Zerstörer-Kriegsabzeichen anzusehen ist. Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Zerstörer-Kriegsabzeichen erfüllt:
Schlachtschiff Scharnhorst
Schlachtschiff Gneisenau
Schwerer Kreuzer Lützow
Schwerer Kreuzer Admiral Hipper
Leichter Kreuzer Köln
Leichter Kreuzer Emden
Leichter Kreuzer Karlsruhe
Leichter Kreuzer Königsberg
Nachtrag der Verleihungsbedingungen vom 30. Mai 1942
Mit Verfügung vom 30. Mai 1942, ordnete das Oberkommando der Kriegsmarine an, dass die Verleihung des Zerstörer-Kriegsabzeichens an Besatzungsmitglieder von Schnellbooten ausgeschlossen wurde. Hintergrund war die Einführung eines eigenen Kriegsabzeichen für deren Besatzungen, das Schnellboot-Kriegsabzeichen.
Nachtrag der Verleihungsbedingungen vom 4. Oktober 1943
Mit der genannten Verfügung wurde eine Verschärfung zum Buchstaben a) der besonderen Bedingungen veröffentlicht. Sein voller Wortlaut lautet:
a) Teilnahme an 3 Gefechten oder drei offensiven oder sechs defensiven Minenunternehmungen im feindlichen Ortungsbereich oder sechs Feindunternehmungen mit Waffenerfolg oder sechs weitreichende Sondergeleite oder zwölf sonstige Unternehmungen. Die erweiterten Bedingungen treten rückwirkend mit Beginn des 5. Kriegsjahres in Kraft.
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